Usbekistan erhöht die Arbeitslosenunterstützung und präzisiert die Bedingungen für deren Erhalt, gemäß einem am 4. August unterzeichneten Präsidialdekret. Details finden sich in der offiziellen Ankündigung.
Das Dekret legt fest, dass ab dem 1. November 2025 Arbeitslosenunterstützung in Usbekistan nur noch an Bürger gezahlt wird, deren Arbeitsverträge gekündigt wurden. Um sich zu qualifizieren, müssen Einzelpersonen innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 18 Monate gearbeitet und ihren Arbeitsvertrag gekündigt haben. Sie müssen den Antrag auf Unterstützung auch innerhalb von sechs Monaten nach der Kündigung stellen. Wenn sie anspruchsberechtigt sind, erhalten sie drei Monate lang Arbeitslosenunterstützung, die auf der Grundlage ihres durchschnittlichen Verdienstes der vorangegangenen 18 Monate berechnet wird.
Nach dem neuen System werden die Leistungen wie folgt ausgezahlt:
Für nachfolgende Leistungsansprüche ist eine zusätzliche Berufserfahrung von mindestens 12 Monaten nach dem vorherigen Leistungszeitraum erforderlich.
Die Leistungszahlungen werden ab dem ersten Tag des Folgemonats eingestellt, wenn der Empfänger ohne triftigen Grund nicht zu einem von Arbeitsagenturen vereinbarten Vorstellungsgespräch erscheint oder ein angemessenes Stellenangebot ablehnt.
Zur Einordnung: Die Anspruchsberechtigung für Arbeitslosenunterstützung wird auf Personen ausgeweitet, die von Bezirks- und städtischen Arbeitsvermittlungszentren als arbeitslos anerkannt werden.
Um als arbeitslos anerkannt zu werden, ist Folgendes erforderlich:
Bei der Beantragung von Arbeitslosenunterstützung werden Bürger an Schulungsprogramme verwiesen oder es werden ihnen Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten. Wenn innerhalb von 10 Tagen keine Stelle gefunden wird, wird ab dem 11. Tag Arbeitslosenunterstützung gewährt.